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Zwischen
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dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium fiir Wissenschaft, Forschung und Kultundieses vertreten durch die
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Brandenburgische Technische Universität Cottbus, diese vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den
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Kanzler
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und
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Herrn Felix Stubbe
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geboren am 05,01 i987
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wird folgender
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ARBEITSVERTRAG
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geschlossen.
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g 1 Allgemeines
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Herr Stubbe wird
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als Vcillbeschaftigter befristet eingestellt.
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als Teilzeitbeschäftigte
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E mit 50,000 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
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Vollbeschäftigten befristet eingestellt
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mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
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DerTeilzeitbeschättigte ist im Rahmen
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Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Uberstun
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Arbeitszeit von 0,00 Stunden befristet eingestellt.
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begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von
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den und Mehrarbeit verpflichtet,
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Das Arbeitsverhältnis ist befristet, Die Befnstung erfolgt aus folgenden Gründen:
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{XI Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01,05 2013 u
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Der Beschäftigte wird dem drittrnittelfinanzierten
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students by students“ der Professur Industrielle
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Wirtsch aftsingenieunuesen zugeordnet.
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Die Vergütung des Beschaftigten erfolgt aus
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dieser Mittel. Wenn feststeht, dass die Dritt
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Kündigungsfrist, fruhestens zum Zeitpunk
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nd endet am 3i.12 2013, ohne dass es einer Kündigung bedarf
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EFRE-Forschungsproiekt „Location Based Multimedia Services for
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lnformationslechnik der Fakultät Maschinenbau, Elektrotechnik und
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Mitteln Dritter und die Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung
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mittel wegfallen werden, kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
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ldes Wegfalls der Drittmittel, gekundigt werden.
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Das Arbeitsverhältnis beginnt am und erfolgt zur Vertretung der zeitweilig an der Erbringung der Arbeitsleistung
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verhinderten Beschäftigten (Vor- und Zuname). Die vorübergehende Abwesenheit beruht auf folgenden Umständen,
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Das Arbeitsverhältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des .
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im Falle des Ausscheidens der zu vertretenden behält sich der Arbeitgeber ausdrücklich das Recht vor, über die
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Besetzung des Arbeitsplatzes und die Anforderungen hieran neu zu entscheiden
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Aul das Arbeitsverhältnis findet § 21 Absatz i bis 5 Bundeselterngeld- und E
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Iternzeitgesetz (BEEG) Anwendung.
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Das Arbeitsverhältnis beginnt am und endet mit Erreichen folgenden Zweckes: ,
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frühestensjedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
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uber den Zeitpunkt der Zweckerreichung
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Das Arbeitsverhaltnts endet Jedoch spätestens mit Ablauf des
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Herr Stubbe wird als Programmierer beschäftigt,
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Der Arbeitsort ist Cottbus.
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Zur Aufrechterhaltung ungekurzter Ansprilche auf Arbeitslosengeld ist der Beschäftigte verpflichtet, sich drei Monate vor
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Ablauf des Vertragsverhaltnisses personlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses
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Arbeitsverhaltnis fur eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich nach
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Abschluss des Vertrages, Weiterhin ist der Beschäftigte verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
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§ 2 Tarifverträge
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(1) Eur das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur
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Uberleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Ubergangsrechts (TVULänder) sowie die
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Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der ieweils fiir den Bereich der
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Tariigemeinschaft deutscher Länder und für das Land Brandenburg geltenden Fassung.
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Die zum 31.12.2012 gekündigte Vorschrift des § 26 Absatz 1 TV-L vom 12, Oktober 2006 (i, d, F, des
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Änderungstarifvertrages Nr, 5 vorn 23, August 2012) wird bis zum Zeitpunkt einer neuen tarifvertraglichen Vereinbarung
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mit der Maßgabe angewendet, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in
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der Kalenderwoche unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten 26 Arbeitstage im Kalenderjahr betragt.
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(2) Ebenso finden die für die Tarifbeschäftigten in der Landesverwaltung Brandenburg geltenden landesbezirklichen
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Tarifverträge und Vereinbarungen Anwendung, soweit darin nichts Anderes bestimmt ist,
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, solange der Arbeitgeber an die entsprechenden Tarifverträge und Vereinbarungen
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gebunden ist (Gleichstellungsabrede) im Fall der Beendigung der Tarifbindung des Arbeitgebers gelten die in Absatz 1
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genannten Tarifverträge in der Folgezeit nur noch statisch, das heißt in der im Zeitpunkt der Beendigung der
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Tarifbindung des Arbeitgebers geltenden Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden Ein
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Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen nach Beendigung der Tarifbindung des
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Arbeitgebers besteht nicht
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(4) An die Steile der in Absatz 1 genannten Tarifverträge treten auch solche Tarifverträge, an die der Arbeitgeber jeweils
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gebunden ist (Tarifwechselkiausel), Besteht in Fällen des Betriebsheihübergangs bei dem neuen Arbeitgeber eine
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andere Tarifbindung, ‘finden deshalb die Tarifverträge entsprechend dieser anderweitigen Tarifbindung Anwendung,
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53 Probezeit und Kündigung
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(1) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten nach § 2 Absatz 4 Satz 1 TV-L als Probezeit, Die Probezeit ist auch
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im Rahmen der befristeten Beschäftigung vereinbart.
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Es wird nach § 2 Abs 4 Satz 1 TV-L eine Verkürzung der Probezeit auf Monate vereinbart,
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Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis
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entfällt die Probezeit (§ 2 Abs. 4 Satz 2 TVAL),
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Die Beschäftigung im Zeitraum vom bis wird auf die Probezeit angerechnet.
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I] Die Probezeit entfällt.
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(2) Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen zulässig.
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§ 4 Eingruppierung
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(1) Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 9 TV«L eingruppiert
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(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der
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Entgeltgruppe zuzuweisen,
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g 5 Schadensersatzansprüche
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Kann der Beschäftigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfails
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beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfahigkeit entstanden ist, tritt er seine Ansprüche aus Schadensersatz insoweit an den
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Arbeitgeber ab, als dieser dem Beschäftigten Entgelt einschließlich sonstiger Leistungen fortgezahit hat.
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§ 6 Nebenabrede
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(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart : keine
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(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist:
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von zwei Wochen zum Monatsschluss
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j V0l1 zum
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schriftlich gekündigt werden,
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§ 7 Schriffiormerfordernis
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(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer
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Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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(2) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
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magere/L
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Felix Stubbe
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