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Zwischen
dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium fiir Wissenschaft, Forschung und Kultundieses vertreten durch die
Brandenburgische Technische Universität Cottbus, diese vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den
Kanzler
und
Herrn Felix Stubbe
geboren am 05,01 i987
wird folgender
ARBEITSVERTRAG
geschlossen.
g 1 Allgemeines
Herr Stubbe wird
als Vcillbeschaftigter befristet eingestellt.
als Teilzeitbeschäftigte
E mit 50,000 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten befristet eingestellt
mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
DerTeilzeitbeschättigte ist im Rahmen
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Uberstun
Arbeitszeit von 0,00 Stunden befristet eingestellt.
begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von
den und Mehrarbeit verpflichtet,
Das Arbeitsverhältnis ist befristet, Die Befnstung erfolgt aus folgenden Gründen:
{XI Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01,05 2013 u
Der Beschäftigte wird dem drittrnittelfinanzierten
students by students“ der Professur Industrielle
Wirtsch aftsingenieunuesen zugeordnet.
Die Vergütung des Beschaftigten erfolgt aus
dieser Mittel. Wenn feststeht, dass die Dritt
Kündigungsfrist, fruhestens zum Zeitpunk
nd endet am 3i.12 2013, ohne dass es einer Kündigung bedarf
EFRE-Forschungsproiekt „Location Based Multimedia Services for
lnformationslechnik der Fakultät Maschinenbau, Elektrotechnik und
Mitteln Dritter und die Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung
mittel wegfallen werden, kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
ldes Wegfalls der Drittmittel, gekundigt werden.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am und erfolgt zur Vertretung der zeitweilig an der Erbringung der Arbeitsleistung
verhinderten Beschäftigten (Vor- und Zuname). Die vorübergehende Abwesenheit beruht auf folgenden Umständen,
Das Arbeitsverhältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des .
im Falle des Ausscheidens der zu vertretenden behält sich der Arbeitgeber ausdrücklich das Recht vor, über die
Besetzung des Arbeitsplatzes und die Anforderungen hieran neu zu entscheiden
Aul das Arbeitsverhältnis findet § 21 Absatz i bis 5 Bundeselterngeld- und E
Iternzeitgesetz (BEEG) Anwendung.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am und endet mit Erreichen folgenden Zweckes: ,
frühestensjedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
uber den Zeitpunkt der Zweckerreichung
Das Arbeitsverhaltnts endet Jedoch spätestens mit Ablauf des
Herr Stubbe wird als Programmierer beschäftigt,
Der Arbeitsort ist Cottbus.
Zur Aufrechterhaltung ungekurzter Ansprilche auf Arbeitslosengeld ist der Beschäftigte verpflichtet, sich drei Monate vor
Ablauf des Vertragsverhaltnisses personlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses
Arbeitsverhaltnis fur eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich nach
Abschluss des Vertrages, Weiterhin ist der Beschäftigte verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
§ 2 Tarifverträge
(1) Eur das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur
Uberleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Ubergangsrechts (TVULänder) sowie die
Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der ieweils fiir den Bereich der
Tariigemeinschaft deutscher Länder und für das Land Brandenburg geltenden Fassung.
Die zum 31.12.2012 gekündigte Vorschrift des § 26 Absatz 1 TV-L vom 12, Oktober 2006 (i, d, F, des
Änderungstarifvertrages Nr, 5 vorn 23, August 2012) wird bis zum Zeitpunkt einer neuen tarifvertraglichen Vereinbarung
mit der Maßgabe angewendet, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in
der Kalenderwoche unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten 26 Arbeitstage im Kalenderjahr betragt.
(2) Ebenso finden die für die Tarifbeschäftigten in der Landesverwaltung Brandenburg geltenden landesbezirklichen
Tarifverträge und Vereinbarungen Anwendung, soweit darin nichts Anderes bestimmt ist,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, solange der Arbeitgeber an die entsprechenden Tarifverträge und Vereinbarungen
gebunden ist (Gleichstellungsabrede) im Fall der Beendigung der Tarifbindung des Arbeitgebers gelten die in Absatz 1
genannten Tarifverträge in der Folgezeit nur noch statisch, das heißt in der im Zeitpunkt der Beendigung der
Tarifbindung des Arbeitgebers geltenden Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden Ein
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen nach Beendigung der Tarifbindung des
Arbeitgebers besteht nicht
(4) An die Steile der in Absatz 1 genannten Tarifverträge treten auch solche Tarifverträge, an die der Arbeitgeber jeweils
gebunden ist (Tarifwechselkiausel), Besteht in Fällen des Betriebsheihübergangs bei dem neuen Arbeitgeber eine
andere Tarifbindung, finden deshalb die Tarifverträge entsprechend dieser anderweitigen Tarifbindung Anwendung,
53 Probezeit und Kündigung
(1) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten nach § 2 Absatz 4 Satz 1 TV-L als Probezeit, Die Probezeit ist auch
im Rahmen der befristeten Beschäftigung vereinbart.
Es wird nach § 2 Abs 4 Satz 1 TV-L eine Verkürzung der Probezeit auf Monate vereinbart,
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis
entfällt die Probezeit (§ 2 Abs. 4 Satz 2 TVAL),
Die Beschäftigung im Zeitraum vom bis wird auf die Probezeit angerechnet.
I] Die Probezeit entfällt.
(2) Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen zulässig.
§ 4 Eingruppierung
(1) Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 9 TV«L eingruppiert
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der
Entgeltgruppe zuzuweisen,
g 5 Schadensersatzansprüche
Kann der Beschäftigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfails
beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfahigkeit entstanden ist, tritt er seine Ansprüche aus Schadensersatz insoweit an den
Arbeitgeber ab, als dieser dem Beschäftigten Entgelt einschließlich sonstiger Leistungen fortgezahit hat.
§ 6 Nebenabrede
(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart : keine
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist:
von zwei Wochen zum Monatsschluss
j V0l1 zum
schriftlich gekündigt werden,
§ 7 Schriffiormerfordernis
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(2) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
magere/L
Felix Stubbe