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Anlage 2
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Abmeldebestätigung
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Tag des Auszug: Postleitzahl Gemeinde Gemeindokonnuhl
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13.022014 15303 Schwedt/Oder 12073532
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Berliner Str. 131B (Svaße Hau$_N,)
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Personen, die abgemeldet werden:
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k‘: Familienname Doktorgrad Vornamen lsamlliuhe, Rulname uriterslieicheril
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1 Slubbe i Axel
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2
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Datum und Unterschritt der Meldebehord
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18.02.2014 v > w v -‚
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LA. Seifen
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Hinweise zur Abmeldung (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
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Das Bmndenburgiscne Meldegesetz schreibt in § 12 var, dass sich, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.
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innerhalb von zwei Wochen abzumelden hat. Bitte achten Sie unbedingt darauf. dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andemialls
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ordriungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.
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Eine Abmeldepfllcht besteht weiterhin
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- bei einem Verzug in das Ausland oder
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» wenn eine von mehreren Wohnungen aufgegeben wird ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird
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Keine Abmeldepflicht besteht daher nur bei Auszug aus einerWohnung und Bezug einer neuen Wohnung im Inland.
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Mitglieder der selben Familie sollen gemeinsam einen Meldescnein verwenden, wenn sie bisher zusammen gewohnt haben und auch jetzt in die
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gleiche Wohnung einziehen. Sind mehr als vier Personen ausgezogen. ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.
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Hinweise nach 12 Abs. 3, 18Abs. Z Brandenburgisches Datenschutzgesetz:
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Die Verpflichtung zur Abgabe der personenbezogenen Daten beruht auf den §§ 12.13, 16. 17, 18 BbgMeIdeG. Die erhobenen Daten werden in
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einer automatisierten Datei gespeichert.
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Anlai
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Anmeldebes
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Tag den Einzug: Postleitzahl Gemeinde Gemelndekennzahl
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18.02.2014 15303 Schwedt/Oder lAIIeinige Wohnung 12073532
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R-Breitscheid-Str, 19
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(Straße, Haus-Nr)
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Personen, die angemeldet werden:
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Ltd
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ung s
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J“! Familienname Doktorgrad Vornamen lsariitlidie, Rtlrielvie unterstreichen)
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i Stubbe Fe_|i>< Axel
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Datum und Unterschrift der Mel
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1s o2 29.14
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Hinweise zur Anmeldung (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeIdeG).,
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Sehrgeehrte Dame, sehrgeehrter Herr!
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Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise.
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A, Das Brandenburgische Meldegesetz schreibt in s 12 vor, dass sich, wer eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen anzumelden hat.
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Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie diese Frist nicht überschreiten. da Sie andernfalls Ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße
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rechnen müssen. Die Anmeldung bei der Meldebehörde befreit nicht von der Verpflichtung ggf. auch anderen Behörden den
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Wohnungswechsel mitzuteilen.
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So müssen Kfz-Halter. bei denen der regelmäßige Standort ihres Fahrzeuges mehr als drei Monate in den Bereich einer anderen
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Zulassungsstelle verlegt wird, das Fahrzeug bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle umkennzeichnen lassen. Das Unterlassen dieser
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Verpflichtung ist bußgeldbewehrt und kann zur Stilllegung des Fahlzeugs ftihreri
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gegebenenfalls bauordnungsrechtiicii unzuiassig sein. Die Anmeldung in einem solchen Gebiet begründet auch keinen Anspruch auf die
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bauplanungsrechtliche Nutzung des Wochenendhauses als Wohnhaus, insbesondere nicht zur dauerhaften Nutzung
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Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben
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erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Reisepass) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen
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Mitglieder der selben Familie oder Lebenspartnerschaft sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. wenn sie bisher zusammen gewohnt
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haben und auch jetzt in die gleiche Wohnung eingezogen sind. sind mehr als vier Personen eingezogen. ist ein weiterer Meideschein
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auszufüllen.
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B. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen i; 32b Abs. 1 BbgMe|deG). Hierzu muss
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eine Gefahr (Dr Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwurdige Belange glaubhaft gemacht werden,
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Wenn Sie (oder ein Familienangehörigen von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie dies schriftlich — ausführlich
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begründet — bei der Meldebehörde.
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C. Weiterhin hat der Anwohner das Recht auf kostenfreie
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a) schrifil. Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten und uber die erteilten erweiterten Auskurma (§ 8 Nr. i BbgMeideG),
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b) Berichtigung und Ergarizung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 8 Nr. 2 BbgMeldeG),
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c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern deren Speicherung unzulässig war bzw. unterden Voraussetzungen des § 8
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Nr. 3 Bbg MeideG,
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Wenn Sie (cdereln Familienangehoriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meidehehdrde bekannt
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D. Hinweise nach §§ 12 Abs. 3. 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes’ Die Verpflichtung zurAngabe der personenbezogenen
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Daten beruht aufden §§ 12, 13, 16, 17, 18 BbgMeldeG. Die erhobenen Daten werden in einer automatisierten Datei gespeichert,
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