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Anlage 2
Abmeldebestätigung
Tag des Auszug: Postleitzahl Gemeinde Gemeindokonnuhl
13.022014 15303 Schwedt/Oder 12073532
Berliner Str. 131B (Svaße Hau$_N,)
Personen, die abgemeldet werden:
k: Familienname Doktorgrad Vornamen lsamlliuhe, Rulname uriterslieicheril
1 Slubbe i Axel
2
Datum und Unterschritt der Meldebehord
18.02.2014 v > w v -
LA. Seifen
Hinweise zur Abmeldung (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Das Bmndenburgiscne Meldegesetz schreibt in § 12 var, dass sich, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.
innerhalb von zwei Wochen abzumelden hat. Bitte achten Sie unbedingt darauf. dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andemialls
ordriungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.
Eine Abmeldepfllcht besteht weiterhin
- bei einem Verzug in das Ausland oder
» wenn eine von mehreren Wohnungen aufgegeben wird ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird
Keine Abmeldepflicht besteht daher nur bei Auszug aus einerWohnung und Bezug einer neuen Wohnung im Inland.
Mitglieder der selben Familie sollen gemeinsam einen Meldescnein verwenden, wenn sie bisher zusammen gewohnt haben und auch jetzt in die
gleiche Wohnung einziehen. Sind mehr als vier Personen ausgezogen. ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.
Hinweise nach 12 Abs. 3, 18Abs. Z Brandenburgisches Datenschutzgesetz:
Die Verpflichtung zur Abgabe der personenbezogenen Daten beruht auf den §§ 12.13, 16. 17, 18 BbgMeIdeG. Die erhobenen Daten werden in
einer automatisierten Datei gespeichert.

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Anlai
Anmeldebes
Tag den Einzug: Postleitzahl Gemeinde Gemelndekennzahl
18.02.2014 15303 Schwedt/Oder lAIIeinige Wohnung 12073532
R-Breitscheid-Str, 19
(Straße, Haus-Nr)
Personen, die angemeldet werden:
Ltd
ung s
J“! Familienname Doktorgrad Vornamen lsariitlidie, Rtlrielvie unterstreichen)
i Stubbe Fe_|i>< Axel
2
3
4
Datum und Unterschrift der Mel
1s o2 29.14
Hinweise zur Anmeldung (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeIdeG).,
Sehrgeehrte Dame, sehrgeehrter Herr!
Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise.
A, Das Brandenburgische Meldegesetz schreibt in s 12 vor, dass sich, wer eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen anzumelden hat.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie diese Frist nicht überschreiten. da Sie andernfalls Ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße
rechnen müssen. Die Anmeldung bei der Meldebehörde befreit nicht von der Verpflichtung ggf. auch anderen Behörden den
Wohnungswechsel mitzuteilen.
So müssen Kfz-Halter. bei denen der regelmäßige Standort ihres Fahrzeuges mehr als drei Monate in den Bereich einer anderen
Zulassungsstelle verlegt wird, das Fahrzeug bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle umkennzeichnen lassen. Das Unterlassen dieser
Verpflichtung ist bußgeldbewehrt und kann zur Stilllegung des Fahlzeugs ftihreri
gegebenenfalls bauordnungsrechtiicii unzuiassig sein. Die Anmeldung in einem solchen Gebiet begründet auch keinen Anspruch auf die
bauplanungsrechtliche Nutzung des Wochenendhauses als Wohnhaus, insbesondere nicht zur dauerhaften Nutzung
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben
erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Reisepass) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen
Mitglieder der selben Familie oder Lebenspartnerschaft sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. wenn sie bisher zusammen gewohnt
haben und auch jetzt in die gleiche Wohnung eingezogen sind. sind mehr als vier Personen eingezogen. ist ein weiterer Meideschein
auszufüllen.
B. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen i; 32b Abs. 1 BbgMe|deG). Hierzu muss
eine Gefahr (Dr Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwurdige Belange glaubhaft gemacht werden,
Wenn Sie (oder ein Familienangehörigen von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie dies schriftlich — ausführlich
begründet — bei der Meldebehörde.
C. Weiterhin hat der Anwohner das Recht auf kostenfreie
a) schrifil. Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten und uber die erteilten erweiterten Auskurma (§ 8 Nr. i BbgMeideG),
b) Berichtigung und Ergarizung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 8 Nr. 2 BbgMeldeG),
c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern deren Speicherung unzulässig war bzw. unterden Voraussetzungen des § 8
Nr. 3 Bbg MeideG,
Wenn Sie (cdereln Familienangehoriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meidehehdrde bekannt
D. Hinweise nach §§ 12 Abs. 3. 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Die Verpflichtung zurAngabe der personenbezogenen
Daten beruht aufden §§ 12, 13, 16, 17, 18 BbgMeldeG. Die erhobenen Daten werden in einer automatisierten Datei gespeichert,